Unterhalt


  1. Kindesunterhalt
  2. Unterhaltsvorschuss

1.Kindesunterhalt

Jedes Kind hat grundsätzlich Anspruch auf Unterhalt durch seine Eltern. Mütter und Väter können den Unterhalt durch Pflege und Erziehung oder durch Barunterhalt leisten. Der Elternteil, bei dem das Kind lebt, leistet seinen Unterhalt in der Regel durch die Pflege und Erziehung des Kindes. Der andere Elternteil zahlt in der Regel den Barunterhalt. Dabei wird zwischen dem Unterhalt für minderjährige und volljährige Kinder unterschieden. Wenn der Elternteil, bei dem das Kind nicht lebt, keinen Barunterhalt leisten kann oder leistet, besteht unter bestimmten Voraus-setzungen ein Anspruch auf Unterhalts-vorschuss.

2.Unterhaltsvorschuss

Kinder, die vom anderen nicht im Haushalt lebenden Elternteil, keinen oder keinen regelmäßigen Unterhalt bekommen, können Unterhaltsvorschuss erhalten. Dies trifft auch bei ungeklärter Vaterschaft zu. Ein gerichtliches Unterhaltsurteil ist nicht nötig. Ist dieser Elternteil ganz oder teilweise leistungsfähig und deshalb zur Unterhaltsleistung verpflichtet, leistet aber dennoch nicht, wird er vom Staat in Höhe des gezahlten Unterhaltsvorschusses in Anspruch genommen.

Unterhaltsvorschuss gibt es max. für 72 Monate und nur bis zur Vollendung des 12.Lebensjahres des Kindes.

 

Antragstellung bei:

Landkreis Zwickau 

Jugendamt/spezieller Sozialdienst

Werdauer Straße 62

08056 Zwickau        

Tel.  0375 4402-23310