Erwerbstätigkeit


  1. Wiedereinstieg / Teilzeitbeschäftigung
  2. Mutterschutz / Mutterschaftsgeld
  3. Elternzeit
  4. Bundeselterngeld / Bundeselterngeld Plus
  5. Landeserziehungsgeld / Betreuungsgeld
  6. Kindergeld / Kinderzuschlag

1. Wiedereinstieg/Teilzeitbeschäftigung

Wiedereinstieg

Der Wiedereinstieg in die Erwerbstätigkeit kann sich je nach Dauer der Unterbrechung mehr oder weniger schwierig gestalten. Die angespannte Lage auf dem Arbeitsmarkt und die Schwierigkeit, eine nach Ihren Wünschen mit der Familie kombinierbare Arbeit zu finden (z.B. der Wunsch nach flexiblen Arbeitszeiten), erschweren die Suche. Häufig besteht das Problem, dass durch die Unterbrechung Ihre Qualifikationen nicht mehr den An-forderungen des Arbeitsmarktes ent-sprechen. Es erleichtert den Wiedereinstieg, wenn sie während der Elternzeit den Kontakt zu Ihrem Beruf und Ihrem Arbeitgeber aufrechterhalten. Schon beim Ausstieg sollten Sie Absprachen über das Wiederkommen treffen. Das Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) sieht unter bestimmten Voraussetzungen einen grundsätzlichen Anspruch auf Teilzeitarbeit vor. Dies gilt auch für Arbeitnehmer/innen, die nach der Elternzeit auf Ihren Arbeitsplatz zurückkehren.

Teilzeitbeschäftigung

Wenn Sie nach der Geburt Ihres Kindes ihre Erwerbstätigkeit wieder aufnehmen, müssen sie sich überlegen, ob Sie eine Vollzeit- oder eine Teilzeitbeschäftigung anstreben. Unter Teilzeit werden sowohl Aushilfstätigkeiten von wenigen Stunden als auch ein festes Arbeitsverhältnis mit z.B. 30 Wochenstunden verstanden. Einen Anspruch auf Teilzeit nach dem Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) haben Arbeitnehmer/innen, die einem Betrieb mindestens sechs Monate an-gehören. Voraussetzung ist, dass in dem Betrieb mindestens 15 Mitarbeiter/innen beschäftigt sind und keine betrieblichen Gründe gegen den Teilzeitwunsch sprechen.

Neben den Vorteilen einer Teilzeitbeschäftigung gibt es leider auch Nachteile. In den meisten Fällen kann man durch eine Teilzeitbeschäftigung nicht den eigenen Lebensunterhalt und den Ihres Kindes absichern. Wichtig ist, dass Sie die Vereinbarungen z.B. Dauer und Lage der Arbeitszeit mit Ihrem Arbeitgeber treffen und diese vertraglich festlegen.

2. Mutterschutz / Mutterschaftsgeld

Mutterschutz

Mutterschaftsgeld



Das Mutterschutzgesetz (MuSchG) regelt das Verhältnis von Arbeitgeber und Arbeitnehmerin während der Schwanger-schaft. Sinn und Zweck des Mutter-schutzgesetzes ist die Gesundheit von werdenden, stillenden und nichtstillenden Müttern und damit die des Kindes zu schützen.

Die Mutterschutzfrist beginnt 6 Wochen vor dem errechneten Entbindungstermin und endet 8 Wochen, bei Früh- und Mehrlings-geburten 12 Wochen nach der Entbindung.


Das Mutterschaftsgeld ist eine Lohnersatzleistung, die während der Mutterschutzfrist (siehe Mutterschutz) gezahlt wird. Anspruch haben alle berufstätigen Frauen, die gesetzlich versichert sind. Sie erhalten das Mutterschaftsgeld von ihrer zuständigen Krankenkasse. Für geringfügig  Beschäftigte, die nicht selbst versichert sind, wird das Mutterschaftsgeld vom Bundes-versicherungsamt (Mutterschaftsgeldstelle) gezahlt. Frauen, die bei Beginn der Schutzfrist in keinem Arbeitsverhältnis stehen, aber gesetzlich versichert sind, sollten sich rechtzeitig über ihre finanzielle Absicherung informieren. Ausführliche Informationen erhalten sie bei ihrer Krankenkasse.


3. Elternzeit

Mütter und Väter, die in einem Arbeitsverhältnis stehen, haben Anspruch auf Elternzeit bis zum dritten Lebensjahr des Kindes. Die Elternzeit kann in jedem Arbeitsverhältnis genommen werden, also auch bei Teilzeitbeschäftigung. Während der Elternzeit und des Mutterschutzes besteht Kündigungsschutz. Die Elternzeit können beide Elternteile sowohl allein als auch gemeinsam nehmen. Beim Vater beginnt die Elternzeit frühestens mit der Geburt des Kindes.

Bei der Mutter beginnt die Elternzeit frühestens nach dem Ende der Mutterschutzfrist. Mit Zustimmung des Arbeitgebers kann die Elternzeit auch bis zur Vollendung des 8.Lebensjahres des Kindes genommen werden.

4. Bundeselterngeld / Bundeselterngeld Plus

Bundeselterngeld

Bundeselterngeld Plus


 

Mit dem Elterngeld werden Mütter und Väter unterstützt, die bereit sind, im Beruf kürzer zu treten wenn die Familie wächst. Das Elterngeld wird für Mütter und Väter für max. 14 Monate gezahlt. Alleinerziehende können die vollen 14 Monate in Anspruch nehmen. Elterngeld wird anhand des vorherigen Nettoeinkommens in Höhe von 65 % berechnet. Es erlaubt bis zu 30 Stunden in Teilzeit zu arbeiten und ersetzt die Differenz zum Einkommen vor der Geburt. Auf Wunsch kann man zwischen 12 oder 24 Monaten Elterngeld wählen.

Wird der längere Bezugszeitraum genutzt, dann halbiert sich der monatliche Auszahlungsbetrag.


Für Mütter und Väter soll das Elterngeld Plus es künftig einfacher machen, den Elterngeldbezug und die Teilzeitarbeit miteinander zu kombinieren. Das Elterngeld Plus soll für alle ab dem 01.07.2015 geborenen Kinder gelten.

Wer nach der Geburt seines Kindes Teilzeit arbeitet, dem wird der wegfallende Teil des Einkommens durch das Elterngeld Plus ersetzt. Dafür werden aus einem Elterngeldmonat zwei Elterngeld Plus-Monate.

Alleinerziehende können das neue Elterngeld Plus im gleichen Maße nutzen, wie Elternpaare. Sie erhalten vier zusätzliche Elterngeld Plus-Monate, wenn sie an vier aufeinander folgenden Monaten pro Woche zwischen 25 und 30 Stunden arbeiten.

Elterngeld und Elterngeld Plus können auch miteinander kombiniert werden.

Pausiert etwa die Mutter für sechs Monate und bezieht volles Elterngeld – so kann sie danach noch für zwölf Monate Elterngeld Plus erhalten.

Wie bisher können Eltern bis zur Vollendung des dritten Geburtstages des Kindes eine unbezahlte Auszeit vom Job nehmen. Zwischen dem dritten und dem achten Geburtstag des Kindes können künftig bis zu 24 Monate statt bisher 12 Monate genommen werden. Der Arbeitgeber muss keine Zustimmung geben.


5.Landeserziehungsgeld / Betreuungsgeld

Landeserziehungsgeld

Eltern, die im Freistaat Sachsen leben, können im zweiten oder dritten Lebensjahr ihres Kindes Landeserziehungsgeld erhalten.

Mit dem Landeserziehungsgeld unterstützt der Freistaat Sachsen jene Eltern, die sich für eine längerfristige eigene häusliche Betreuung des Kindes entschieden haben und z.B. die vollen drei Jahren der gesetzlichen Elternzeit in Anspruch nehmen möchten. Der Antrag kann frühestens drei Monate vor Beginn des gewünschten Leistungszeit-raumes gestellt werden.

Landeserziehungsgeld ist eine einkommens-abhängige familienfördernde Leistung. Landeserziehungsgeld darf bei ein-kommensabhängig gewährten Sozial-leistungen nicht als Einkommen be-rücksichtigt werden. Es steht den Eltern zusätzlich zur Verfügung. Der Bezug von Bundesbetreuungsgeld hat keinen Einfluss auf die Gewährung von Landeserziehungsgeld.

Betreuungsgeld

Mit dem Betreuungsgeld wird für Familien mit kleinen Kindern mehr Entscheidungs-freiraum eröffnet.

Sie können damit selbst wählen, ob sie ihr Kind selbst betreuen wollen oder in einem öffentlich geförderten Angebot – z.B. eine Einrichtung oder von einer Tagesmutter betreuen lassen wollen. Wie das Landeserziehungsgeld wird auch das Betreuungsgeld im Anschluss an das Elterngeld maximal bis zur Vollendung des dritten Lebensjahres und längstens für eine Dauer von 22 Monaten gewährt.

Gezahlt wird das Betreuungsgeld für alle Kinder, die am oder nach dem 01.August 2012 geboren wurden. Eine Vollzeittätigkeit ist möglich. Das Betreuungsgeld ist einkommens-unabhängig. Bei Leistungsbezug von ALG II, Sozialhilfe und Kinderzuschlag wird das Betreuungsgeld angerechnet. Bei Berechnung von einkommens-abhängigen Sozialleistungen (z.B. Wohngeld, BAföG, ALG I) bleibt es unberücksichtigt.


Antragstellung Bundeselterngeld, Bundeselterngeld Plus, Landeserziehungsgeld und Betreuungsgeld:

 

Landkreis Zwickau

Jugendamt / Wirtschaftliche Leistungen

Königswalder Str. 18

08412 Werdau

Tel.: 0375 4402-23410 

 


Außenstellen:


Bürgerservicestelle Limbach-Oberfrohna

Jägerstraße 2a

09212 Limbach-Oberfrohna



Bürgerservicestelle Glauchau

Gerhart-Hauptmann-Weg 2

08371 Glauchau



Bürgerservicestelle Hohenstein-Ernstthal

Dr.-Wilhelm-Külz-Platz 5

09337 Hohenstein-Ernstthal



Bürgerservicestelle Werdau

Königswalder Straße 18

08412 Werdau

Kindergeld                                                                           Kinderzuschlag

Wird grundsätzlich ab der Geburt  bis zur Volljährigkeit gezahlt. Wird das 18.Lebensjahr vollendet, kann unter bestimmten Voraussetzungen das Kinder-geld weitergezahlt werden, z.B. bei Studium, Ausbildung, Wehr-/Zivildienst und Freiwilligendienste. Die Antragsformulare sowie ausführliche Informationen erhalten Sie von der zuständigen Familienkasse der Agentur für Arbeit.

 

Seit dem 1. Januar 2005 können Eltern und Alleinerziehende den Kindergeldzuschlag beantragen. Dadurch sollen gezielt gering verdienende Familien mit Kindern gefördert werden.

Anspruch auf Kindergeldzuschlag haben Alleinerziehende und Elternpaare für Kinder, die

·   unverheiratet und unter 25 Jahre sind,

·   im Haushalt der Eltern leben und

·   Kindergeld bezogen wird,

sofern das Einkommen der Eltern die Mindest- und Höchstgrenze nicht übersteigt.


Kindergeld und Kindergeldzuschlag:

Agentur für Arbeit

Familienkasse Plauen

Hegel–Straße 64a

08527 Plauen

Telefon: 0800 4555530